Aufenthalt mit Aufenthaltsgestattung (Asylverfahren)
Die Aufenthaltsgestattung bescheinigt einen gestatteten Aufenthalt während der Durchführung des Asylverfahrens, welches mit einem Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eröffnet wird (s. § 55 Asylgesetz).
Während des laufenden Asylverfahrens ist die Ausländerbehörde Starnberg nur zuständig, wenn die Zuständigkeit durch die Regierung von Oberbayern an uns übertragen wurde. D. h. – auch wenn Ihr gewöhnlicher Aufenthalt im Landkreis Starnberg ist, bleibt u. U. die Regierung von Oberbayern für Sie zuständig.
Wenn die Zuständigkeit für ausländerrechtliche Angelegenheiten an die Ausländerbehörde Starnberg übertragen wurde, werden wir Sie schriftlich informieren.