Seiteninhalt

Informationen zu Keuchhusten




Für Säuglinge kann eine Keuchhusten-Erkrankung lebensbedrohlich sein!


Was verursacht die Erkrankung?

Es handelt sich um eine Erkrankung, die durch Bakterien der Gattung Bordetella pertussis oder parapertussis verursacht wird. Keuchhusten ist eine hochansteckende Infektion der Atemwege. Die Keuchhusten-Erreger bilden Toxine, welche die Schleimhäute der Luftwege schädigen.

Welche Symptome können auftreten?

Zuerst treten meist für 1-2 Wochen grippeähnliche Symptome wie leichter Husten, Schnupfen, ein Schwächegefühl und eventuell leichtes Fieber auf.

Danach beginnt die Phase der typischen Hustenattacken mit Keuchen, häufig verbunden mit Hervorwürgen von zähem Schleim und Erbrechen. Als Komplikationen können Lungen- und Mittelohrentzündungen auftreten. Selten kann es auch zu Krampfanfällen und plötzlichen Todesfällen (insbesondere bei Säuglingen) kommen. Bei Jugendlichen, Erwachsenen und vielen geimpften Kindern verläuft eine Keuchhusten-Erkrankung weniger schwer: Sie haben zwar auch einen lange andauernden Husten, dieser ist aber oft nicht anfallsartig und keuchend und sie müssen nicht erbrechen. Daher wird hier die Erkrankung auch häufig nicht diagnostiziert.

Wie erfolgt die Ansteckung und wie lange ist man infektiös?

Die Ansteckung erfolgt von Mensch zu Mensch durch Tröpfcheninfektion, z.B. Anhusten oder Anniesen.

Die Ansteckungsfähigkeit beginnt am Ende der Inkubationszeit und besteht für die Dauer von etwa 3 Wochen nach Krankheitsbeginn. Bei Durchführung einer antibiotischen Therapie verkürzt sich die Dauer der Ansteckungsfähigkeit auf etwa 5 Tage nach Beginn der Therapie.

Wie lange dauert es bis zum Ausbruch der Krankheit?

Die Inkubationszeit beträgt 6 - 20 Tage (meist 9 - 10 Tage).

Welche Therapien gibt es?

Gegebenenfalls erfolgt eine Antibiotika-Therapie nach Rücksprache mit dem behandelnden Arzt.

Welche allgemeinen Verhaltensmaßnahmen werden empfohlen?

Engen Kontaktpersonen, die nicht geimpft sind, wird eine Antibiotikaprophylaxe empfohlen.

Geimpfte Kontaktpersonen sind vor der Erkrankung geschützt, können aber vorübergehend Bakterien beherbergen und somit eine Infektionsquelle darstellen. Auch geimpfte Personen sollten vorsichtshalber eine Antibiotikaprophylaxe erhalten, wenn sich in ihrer Umgebung ungeimpfte oder nicht vollständig geimpfte Säuglinge oder Kinder mit schweren Grundleiden befinden.

Außerdem sollte eine Auffrischungsimpfung bei Kontakt zu gefährdeten Personen angestrebt werden, sofern die letzte Impfung mehr als 5 Jahre zurück liegt.

Ist die Krankheit meldepflichtig?

Der Verdacht, die Erkrankung und der Labornachweis sind dem Gesundheitsamt innerhalb von 24 Stunden zu melden.

Was gilt in Gemeinschaftseinrichtungen?

Erkrankte oder Krankheitsverdächtige dürfen in Gemeinschaftseinrichtungen keine Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt zu den dort Betreuten haben. Entsprechend dürfen auch die in diesen Einrichtungen Betreuten mit Keuchhusten oder Verdacht auf Keuchhusten die Gemeinschaftseinrichtung nicht besuchen.

Betroffene müssen die Gemeinschaftseinrichtung unverzüglich über die Erkrankung oder den Verdacht informieren.

Benachrichtigungspflicht: Die Leitung einer Gemeinschaftseinrichtung hat das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu benachrichtigen, wenn

  • in ihrer Einrichtung betreute oder betreuende Personen an Keuchhusten erkrankt sind
    oder
  • der Verdacht auf eine Keuchhusten-Infektion besteht.

Die Wiederzulassung in eine Gemeinschaftseinrichtung ist möglich für

  • erkrankte Personen ohne antibiotische Behandlung frühestens 3 Wochen nach Auftreten der ersten Symptome.
  • Bei einer effektiven Antibiotikatherapie kann die Wiederzulassung 5 Tage nach Therapiebeginn erfolgen, sofern keine Krankheitssymptome mehr bestehen. Bei Behandlung mit Azithromycin beträgt dieser Zeitraum mindestens 3 Tage.

Ein ärztliches Attest ist nicht erforderlich.

Kontaktpersonen können Gemeinschaftseinrichtungen besuchen, solange kein Husten auftritt. Bei Husten sind Untersuchungen zur Feststellung oder zum Ausschluss von Keuchhusten erforderlich.

 zum Meldeformular


Welche Regelungen gelten für Arbeiten mit Lebensmitteln?

Es gelten nach §42 IfSG keine speziellen Regelungen.

Wie kann ich mich gegen eine Ansteckung schützen?

Die wirksamste Vorbeugung ist eine komplette Impfung gegen B. pertussis. Die Impfung ist nicht gegen B. parapertussis wirksam.

Kann man mehrmals erkranken?

Nach einer überstandenen Keuchhustenerkrankung sind die Betroffenen für etwa 7 bis 20 Jahre immun. Bei einer erneuten Infektion verläuft die Erkrankung häufig milder.

Was ist sonst noch wichtig?

Eine Ansteckung mit den Bakterien Bordetella parapertussis (oder selten durch Bordetella holmesii) führt meist zu einem milderen und kürzeren Krankheitsverlauf.

 Alle Informationen als PDF

 zum Meldeformular für
Gemeinschaftseinrichtungen nach § 34

Zuständige Stelle

Infektions- und Umwelthygiene
Team 321

Dampfschiffstraße 2 a
82319 Starnberg

08151 148-77900
08151 148-11999
gesundheitsamt@LRA-starnberg.de
DE-Mail: info@lk-starnberg.de-mail.de
Internet: https://www.lk-starnberg.de/321

Servicezeiten

Persönliche Besuche nach vorheriger Terminvereinbarung.

Montag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Dienstag: 8 Uhr bis 16 Uhr
Mittwoch: 8 Uhr bis 14 Uhr
Donnerstag: 8 Uhr bis 18 Uhr
Freitag: 8 Uhr bis 14 Uhr