Wohnraumförderung
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42.2 SB
Fachbereich 42 Wohnraumförderung
Strandbadstr. 2
82319 StarnbergTelefon: 08151 148-77255
Fax: 08151 148-11524
E-Mail: nicole.reimann@LRA-starnberg.de
Zimmer: OG.295
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Vertretung
42.3 SB
Fachbereich 42 Wohnraumförderung
Strandbadstr. 2
82319 StarnbergTelefon: 08151 148-77247
Fax: 08151 148-11524
E-Mail: karin.klusch@LRA-starnberg.de
Zimmer: OG.295
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Zuständige Stelle im Landratsamt:
Fachbereich 42
Strandbadstraße 2
82319 StarnbergTelefon: 08151 148-77725
Fax: 08151 148-11524
E-Mail: wohnraumfoerderung@LRA-starnberg.de
De-Mail: info@lk-starnberg.de-mail.de
Internet: https://www.lk-starnberg.de/42
Zimmer: OG.295
ServicezeitenPersönliche Besuche nach vorheriger Terminvereinbarung.
Montag: 8 Uhr bis 16 Uhr Dienstag: 8 Uhr bis 16 Uhr Mittwoch: 8 Uhr bis 14 Uhr Donnerstag: 8 Uhr bis 18 Uhr Freitag: 8 Uhr bis 14 Uhr
Förderung von Wohnraum
Weil sich nicht alle Menschen aus eigener Kraft ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen sichern können, hilft der Staat auf vielfältige Weise:
Zielgruppe sind insbesondere Haushalte mit geringem Einkommen, Haushalte mit Kindern, Alleinerziehende, Schwangere, ältere Menschen, behinderte Menschen, Wohnungslose oder sonstige hilfebedürftige Personen.
Das Landratsamt Starnberg ist für die Förderung von Eigenwohnungen (Eigenheime oder Eigentumswohnungen) im Landkreis Starnberg zuständig.
Gefördert wird:
- das Schaffen von Eigenheimen durch
- Neubau
- Gebäudeänderung
- Wohnraumänderung
- der erstmalige Erwerb von Kaufeigenheimen und Kaufeigentumswohnungen innerhalb von 2 Jahren nach Fertigstellung (Ersterwerb)
- der Erwerb bestehenden Wohnraums in der Form von Eigenheimen und eigengenutzten Eigentumswohnungen (Zweiterwerb)
- bauliche Maßnahmen zur Anpassung von Wohnraum an die Belange schwer behinderter oder nicht nur vorübergehend kranker Menschen
Auf die Gewährung von Fördermitteln besteht auch bei Erfüllung aller Voraussetzungen kein Rechtsanspruch.
Die Auswahl der zu fördernden Bauvorhaben richtet sich nach der sozialen Dringlichkeit der Anträge. Die Förderung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nicht gefördert wird Wohnraum, wenn vor Bewilligung der Fördermittel mit seinem Bau begonnen oder für ihn ein Kaufvertrag oder ein Kaufanwartschaftsvertrag geschlossen wurde.
- Wohnungsbau im Landkreis Starnberg
- Bauen und Wohnen - Förderung, Zulagen, Darlehen
- Broschüre Wohnraumförderung auf einen Blick
- Wohnen in Bayern